Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SKYLENZ Drohnendienstleistungen
Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von SKYLENZ Drohnendienstleistungen (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber dem Auftraggeber.

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), Behörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Einzelne Bestimmungen gelten nur gegenüber der jeweils bezeichneten Personengruppe.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber zustande. Bei Verbrauchern ist die Auftragsbestätigung in Schriftform erforderlich.

(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist die jeweilige Auftragsbestätigung bzw. das angenommene Angebot.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt Drohnendienstleistungen nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags. Hierzu zählen insbesondere:

  • Thermografische Inspektionen (u. a. Photovoltaikanlagen, Gebäude, Infrastruktur);
  • Luftbildfotografie und -videografie;
  • Kartografie, Vermessung sowie 2D-/3D-Modellierung (Orthomosaik, DGM, DOM);
  • Wild- und Tierrettung (z. B. Rehkitzrettung);
  • Wetteranalysen und Wettergutachten;
  • Schulung, Beratung und sonstige vereinbarte Leistungen.

(2) Der konkrete Leistungsinhalt, das Ergebnisformat (z. B. Bildmaterial, Berichte, Datensätze) und etwaige Auswertungen ergeben sich aus dem Auftrag. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

(3) Inspektions- und Auswertungsleistungen werden nach dem anerkannten Stand der Technik und unter Beachtung einschlägiger Normen (z. B. IEC 62446-3, DIN EN 13187) erbracht, soweit dies vereinbart ist. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Durchführung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg, der außerhalb seines Einflussbereichs liegt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt beim Auftragnehmer.

§ 4 Flugrechtliche Voraussetzungen und Genehmigungen

(1) Der Auftragnehmer betreibt unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) im Rahmen der jeweils geltenden luftrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Drohnenverordnung (VO (EU) 2019/947) und des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).

(2) Erforderliche allgemeine Betriebsgenehmigungen, Kompetenznachweise und Versicherungen für den Drohnenbetrieb hält der Auftragnehmer vor.

(3) Standort- oder objektbezogene Genehmigungen, Einverständniserklärungen Dritter (z. B. von Grundstückseigentümern, Nachbarn oder betroffenen Personen) sowie ggf. erforderliche Aufstiegserlaubnisse für Flugbeschränkungsgebiete sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – vom Auftraggeber beizubringen bzw. zu unterstützen.

(4) Ist ein Flug aus luftrechtlichen, behördlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht oder nur eingeschränkt zulässig, ist der Auftragnehmer von der Leistungspflicht insoweit befreit. Bereits angefallener Aufwand kann abgerechnet werden.

§ 5 Witterungs- und Durchführungsbedingungen

(1) Die Durchführung von Drohnenflügen ist wesentlich von Witterung, Sichtverhältnissen und Tageslicht abhängig. Der Auftragnehmer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Flugtauglichkeit der Bedingungen; die Flugsicherheit hat stets Vorrang.

(2) Müssen Termine witterungs- oder sicherheitsbedingt verschoben werden, begründet dies keinen Verzug und keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bietet zeitnah einen Ersatztermin an.

(3) Bestimmte Leistungen (z. B. PV-Thermografie) erfordern definierte Umgebungsbedingungen (u. a. Mindesteinstrahlung, Bewölkung, Temperaturdifferenzen). Können diese Bedingungen nicht erreicht werden, kann der betreffende Termin verschoben werden.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge bereit, insbesondere:

  • ungehinderten Zugang zu den zu befliegenden Flächen, Anlagen und Objekten;
  • notwendige Genehmigungen, Freigaben und Einverständniserklärungen Dritter, soweit in seinem Verantwortungsbereich;
  • Angaben zu relevanten Gefahrenquellen, Hindernissen, Leitungen, Sperrzonen oder sensiblen Bereichen;
  • eine geeignete Ansprechperson vor Ort, soweit erforderlich.

(2) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf unzureichende, verspätete oder unrichtige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten und können gesondert berechnet werden.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Beauftragung der Befliegung und Auswertung der jeweiligen Objekte und Flächen berechtigt ist.

§ 7 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Witterung oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern Fristen angemessen.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Fahrt-, Anfahrts- und Auslagenkosten können gesondert berechnet werden, soweit dies vereinbart oder im Angebot ausgewiesen ist.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Gegenüber Unternehmern bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unberührt.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder bei größeren Aufträgen Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 9 Nutzungs- und Urheberrechte

(1) An den im Rahmen des Auftrags erstellten Werken (insbesondere Foto-, Video-, Thermografie-Aufnahmen, Orthomosaiken, Karten, 3D-Modellen und Berichten) stehen die Urheber- und Leistungsschutzrechte dem Auftragnehmer zu.

(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Übertragung ausschließlicher Rechte oder eine Bearbeitung/Weitergabe an Dritte bedarf der gesonderten Vereinbarung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Aufnahmen und Ergebnisse – soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzbestimmungen oder sensible Anlagen (z. B. Industrieanlagen, Regierungsgebäude) entgegenstehen – zu eigenen Referenz-, Marketing- und Portfoliozwecken zu verwenden. Der Auftraggeber kann dem aus berechtigtem Grund widersprechen. Berechtigter Grund umfasst insbesondere:

  • Datenschutz und Persönlichkeitsrechte betroffener Personen;
  • Geheimhaltungsvereinbarungen;
  • Sicherheitsrelevante oder sensible Anlagen;
  • Vertrauliche Geschäftsinformationen.

(4) Eine Bearbeitung, Veränderung oder Entfernung von Urhebervermerken bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(2) Bei Luftaufnahmen können personenbezogene Daten Dritter (z. B. Personen, Kfz-Kennzeichen, benachbarte Grundstücke) erfasst werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Befliegung und Auswertung zulässig ist, und unterstützt bei der Wahrung der Rechte betroffener Personen.

(3) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, wird bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) geschlossen.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben zur Zulässigkeit der Befliegung oder Veröffentlichung gemacht hat. Dies gilt nicht, soweit den Auftragnehmer ein eigenes Verschulden trifft.

§ 11 Gewährleistung / Mängelrechte

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht nach dem anerkannten Stand der Technik. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ergebnisse, in Textform zu rügen. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB.

(3) Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Beeinträchtigungen, die auf unzureichende Mitwirkung, unrichtige Angaben des Auftraggebers oder auf vom Auftraggeber vorgegebene, technisch ungeeignete Bedingungen zurückzuführen sind.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 50.000 € oder die Höhe der Versicherungssumme der Drohnen-Haftpflichtversicherung.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Der Auftragnehmer unterhält eine Drohnen-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 €. Auf Wunsch wird ein Versicherungsnachweis vorgelegt.

§ 13 Stornierung und Rücktritt

(1) Vereinbarte Termine können vom Auftraggeber kostenfrei bis 72 Stunden vor dem Termin in Textform abgesagt werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann der Auftragnehmer einen angemessenen Ausfallbetrag sowie nachgewiesene Aufwendungen berechnen, sofern der Auftraggeber kein Verschulden des Auftragnehmers nachweist.

(2) Verschiebungen aus Witterungs- oder Sicherheitsgründen gemäß § 5 gelten nicht als Stornierung.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über die Einzelheiten informiert die gesonderte Widerrufsbelehrung.

(2) Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erbracht hat und der Verbraucher vor Beginn von dem Erlöschen Kenntnis hatte.

§ 15 Eigentumsvorbehalt an Arbeitsergebnissen

(1) Gelieferte Ergebnisse und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers; eingeräumte Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Energieausfälle, Pandemien) befreien die Parteien für deren Dauer von der Leistungspflicht. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

(2) Gegenüber Unternehmern: Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Gegenüber Verbrauchern: Der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers ist maßgeblich.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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Hinweis: In § 5 (2) habe ich den Tippfehler korrigiert („müssen“ → „Müssen“). Vor dem Einsatz solltest du die AGB noch juristisch prüfen lassen – ich bin kein Anwalt.